Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Wichtig: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn Produkte oder Schulungen direkt von SYNTEVO bezogen werden, aber nicht wenn über einen Reseller, wie etwa Cleverbridge, gekauft wird.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen der syntevo GmbH, (nachfolgend "SYNTEVO"), gelten für die Überlassung der Software der SYNTEVO (nachfolgend "Software") an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von §310 i.V.m. §14 BGB (nachfolgend "Kunde") und für Schulungen.

1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch ausschließlich, wenn SYNTEVO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

2 Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote und Preislisten auch auf der Internetpräsenz von SYNTEVO sind unverbindlich (so genannte "invitatio ad offerendum"), solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Die Produktdarstellung im auf der Internetpräsenz von SYNTEVO dienen zur Abgabe eines Kaufangebotes. Mit dem Zusenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung der SYNTEVO zustande.

2.2 Hat SYNTEVO Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise von SYNTEVO sind als Nettoeuropreise zu verstehen, zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten werden gesondert berechnet. Der Kunde trägt mögliche Bankgebühren seiner Bank selbst.

3.2 Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Software fällig, Schulungsgebühren nach Anmeldung. Fällige Vergütungen sind bis zu der auf der Rechnung bestimmten Frist, spätestens aber bis zum vierzehnten Kalendertag nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3.3 Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten von SYNTEVO gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat SYNTEVO Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 12%. Die übrigen gesetzlichen Rechte von SYNTEVO im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Rechnungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung berechnet.

3.4 Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist SYNTEVO berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.

4 Überlassung von Software

4.1 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält Nutzungsrechte an der Software gemäß Vereinbarung und den Lizenzbestimmungen der SYNTEVO. Diese sind auf SYNTEVOs Webseite einsehbar und können heruntergeladen und ausgedruckt werden.

4.2 Liefer- und Versandbedingungen sowie Gefahrübergang

4.2.1 Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

4.2.2 SYNTEVO bewirkt die Lieferung der Software, indem sie nach ihrer Wahl entweder dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger inkl Dokumentation überlässt oder die zu überlassende Software elektronisch abrufbar bereitstellt (via email, http://-download, etc.) und dies dem Kunden mitteilt.

4.2.3 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SYNTEVO die Software dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software elektronisch abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert SYNTEVO gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

4.2.4 Solange SYNTEVO

  1. a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder
  2. b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der SYNTEVO (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist ("höhere Gewalt"),

gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ("Ausfallzeit") als verlängert und liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. SYNTEVO teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

4.3 Eigentumsvorbehalt

SYNTEVO behält sich das Eigentum an den überlassenen Programmkopien und die geschuldeten Nutzungsrechte an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

4.4 Mängelhaftung

SYNTEVO haftet bei Sach- und Rechtsmängeln wie folgt:

4.4.1 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Leistungsgegenstände zu verweigern.

4.4.2 Sollte die Software einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, rechtfertigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Überlässt SYNTEVO kostenfrei Software, haftet sie für Mängel nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.4.3 Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf nicht reproduzierbaren Softwarefehler, Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt oder die er ohne Zustimmung der SYNTEVO ändert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz oder die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.

4.4.4 SYNTEVO hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4.4.5 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

4.4.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach §478 BGB unberührt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

4.4.7 Vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 4.4.1 und 4.4.6 beziehen sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für diese Ansprüche gilt Ziffer 6.

4.4.8 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. §1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gelten die Leistungsgegenstände als genehmigt.

4.4.9 Ist die Nacherfüllung im Wege eines Updates erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst überlassene Software nach Erhalt des Updates zu löschen oder an den Verkäufer zurückzuschicken. Das Nutzungsrecht an der ersetzten Software erlischt.

4.4.10 Liefert SYNTEVO zum Zwecke der Nacherfüllung eine Software mit mehr Funktionalitäten als die ersetzte Software, kann SYNTEVO vom Kunden eine angemessene Ausgleichsvergütung verlangen.

4.4.11 Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.

4.4.12 Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen von SYNTEVO stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des §443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des §443 BGB nur dann vorliegt, wenn SYNTEVO diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes "Garantie" und unter Befolgung der in §477 aufgeführten Formvorschriften abgibt.

5 Schulungen

Syntevo führt Schulungen vor Ort und Online durch. Es gelten hierfür die folgenden Bedingungen:

5.1 Anmeldungen

5.1.1 Anmeldungen müssen schriftlich, per Fax oder Email erfolgen. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde diese Teilnahmebedingungen an. Der Erhalt einer Anmeldebestätigung gilt als Annahme der Anmeldung.

5.1.2 Eine per Anmeldebestätigung reservierte Schulung kann pro Teilnehmer kostenfrei auf eine andere Person übertragen werden, wenn SYNTEVO hiervon vorab informiert wird. Wird die Veranstaltungsgebühr gemäß Ziffer 3.2 nicht fristgerecht gezahlt, ist SYNTEVO berechtigt, die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.2 Teilnahmegebühren

5.2.1 Soweit Schulungen nicht online durchgeführt werden, beinhalten die Teilnahmegebühr ein Exemplar der Schulungsunterlagen, sowie die Tagesverpflegung. Reise- oder Übernachtungskosten sind nicht enthalten. Diese sind vom Kunden selbst zu buchen und abzurechnen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

5.2.2 Bei Online-Schulungen erhält der Kunde die Schulungsunterlagen in elektronischer Form.

5.3 Stornierungen

5.3.1 Stornierungen der Anmeldung sind ausschließlich schriftlich möglich.

5.3.2 Bei Stornierungen für Schulungen

5.3.3 Die o. a. Stornierungsregelungen gelten nicht, wenn eine Ersatzteilnehmerin oder ein Ersatzteilnehmer benannt wird.

5.4 Änderung und Absagen von Veranstaltungen durch SYNTEVO

SYNTEVO ist berechtigt, die Veranstaltung bis 14 Tage vor geplantem Beginn ohne Begründung abzusagen, räumlich zu verlegen oder ersatzweise einen anderen Termin anzubieten. In diesem Fall erfolgt die volle Erstattung bereits gezahlter Gebühren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch aus wichtigem Grund, z. B. Erkrankung von Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl, kann SYNTEVO Veranstaltungen kurzfristig absagen; in diesem Fall erfolgt ebenfalls die volle Erstattung bereits gezahlter Gebühren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm durch die Absage der SYNTEVO ein weiterer Schaden entstanden ist. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.5 Rechte an Schulungsunterlagen und Schulungssoftware

5.5.1 SYNTEVO räumt dem Teilnehmer das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen von Veranstaltungen überlassenen Schulungsunterlagen zu nutzen. Dieses Recht schließt auch Hilfsmittel, wie elektronische Präsentationsdateien und zur Schulung verwendete Muster ein. Eine Vervielfältigung der Schulungsunterlagen und Nutzung für Unterrichtszwecke ist ausdrücklich untersagt.

5.5.2 Bei Schulungen, die nicht Online durchgeführt werden, räumt SYNTEVO dem Teilnehmer an der zur Schulung eingesetzten Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf den Zeitraum der Veranstaltung und örtlich auf den im Schulungsraum eingesetzten Computer und den Schulungsraum beschränkte Recht ein, die Schulungssoftware zu nutzen, das heißt, insbesondere temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Jede andere Nutzungsart ist ausgeschlossen. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Einzelvertrag.

5.6 Haftung für Pflichtverletzung

5.6.1 Wird eine Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht und hat SYNTEVO dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Veranstaltung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Veranstaltung aus von SYNTEVO zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat SYNTEVO Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

5.6.2 Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.6.3 Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. SYNTEVO hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

6 Sonstige Haftung

6.1 Die Haftung für Pflichtverletzungen bei der Durchführung von Schulungen ist in Ziffer 5.6 geregelt. Im Übrigen haftet SYNTEVO dem Kunden auf Schadens- und Ersatz vergeblicher Aufwendungen lediglich für die von ihr sowie ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

6.1.1 nach dem Produkthaftungsgesetz und

6.1.2 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die SYNTEVO, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

6.2 SYNTEVO haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

6.3 Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

6.4 Aus einer Garantieerklärung haftet SYNTEVO nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.

7 Verjährung

Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer 4.4 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach dem vereinbarten spätesten Termin der Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei Vorsatz und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

8 Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung der SYNTEVO unter https://www.syntevo.com/privacy-policy/

9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

9.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SYNTEVO anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

9.2 Wegen Mängeln können Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten werden und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 4.4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

10 Anwendbares Recht

10.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der SYNTEVO. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

10.3 SYNTEVO ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.